Urheberrecht und Volkstanz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2023, 12:09 Uhr

Situation für Österreich

Volkstanz samt der zugehörigen Musik ist überliefertes Kulturgut, ist Volksgut. Jeder kann es verwenden, jeder kann Volksmusik oder Volkstanzmusik auch öffentlich spielen und dazu tanzen.

Das behaupten wir Volkstänzer, das stimmt im Prinzip ja auch. Aber ganz so einfach ist es leider doch nicht.

Jeder Komponist ist Eigentümer seiner Kompositionen, sogar bis 70 Jahre nach seinem Tod. Das gilt sogar für künstlerische Bearbeitungen von Volksmusik. Üblich ist allerdings, dass er dieses Recht an eine dazu berechtigte Gesellschaft abgibt. Er besitzt dann nur mehr das Recht, anteilige Tantiemen zu kassieren. Es gibt in jedem Staat eine eigene Genossenschaft, die dies verwaltet. In Österreich ist die AKM für die Einhebung dieser Tantiemen zuständig.

Es beginnt schon damit, dass es keine allgemeingültige Definition gibt, was Volksmusik ist. Wird etwas als Volksmusik beworben und sogar anerkannt, kann trotzdem ein Komponist bzw. die AKM Rechte daran haben. Etwa wurde erst vor kurzem unsere „uralte“ Volkstanzmelodie zum Bummelpeter urheberrechts-frei, da der Komponist Max Werner-Kesten 1948 verstorben ist.

Und auch, wenn die auf unseren Tanzgelegenheiten gespielten Volkstanzmelodien zum weit überwiegenden Teil nicht dem Urheberrecht unterliegen, zwischendurch wollen wir ja auch Walzer, Polka, Boarische einschieben. Und für diese Rundtänze gilt das alles ebenfalls. Die AKM ist zwar verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob ein Stück pflichtig ist, das ist aber etwas mühsam und stimmt auch nicht immer.

Tantiemen können bei Tanzveranstaltungen eine ganz schöne Höhe erreichen, da sie üblicherweise nicht per Musikstück, sondern als Pauschale für die Gesamtveranstaltung berechnet werden. Das ist besonders blöd und überteuert, wenn nur ein oder zwei pflichtige Stücke gespielt werden. Das Österreichische Volksliedwerk, vertreten durch seine Landesgesellschaften, hat eine bessere Regelung erreicht. Der Veranstalter müsste aber dazu Mitglied eines Landes-Volksliedwerks sein. Bei uns in Niederösterreich gibt es das leider nicht. Es gibt allerdings Rahmenverträge mit vielen Verbänden, wodurch der Tarif reduziert werden kann. Ich finde es aber auch nicht in Ordnung, dass man für möglicherweise nur ein einziges gespieltes Stück den vollen oder auch auf die Hälfte reduzierten Betrag bezahlen muss.

Ich habe für mich eine bessere Lösung gefunden. In meiner Stammtischmusik.at habe ich viele hundert Stücke eingestellt, die alle urheberrechts-frei sind. Ich wähle aus diesen Stücken aus, spiele auch nur aus diesen Stücken. Und das empfehle ich auch allen Volkstänzern. Die AKM hat dann kein Recht mehr, irgendwelche Tantiemen zu verlangen.

Zusätzlich bezahle ich seit vielen Jahren nur dann an Tantiemen, und sogar gern, wenn ich ein bestimmtes Stück unbedingt gespielt haben möchte. Aber eben nur den Anteil für dieses Stück. Auch deshalb bin ich Mitglied des Steirischen Volksliedwerkes und kann daher die sogenannte pro-rata-Berechnung in Anspruch nehmen.

Quellen

Siehe auch